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   FG Rheinland-Pfalz, 04.02.2000 - 3 K 1446/98   

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FG Rheinland-Pfalz, 04.02.2000 - 3 K 1446/98 (https://dejure.org/2000,13465)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04.02.2000 - 3 K 1446/98 (https://dejure.org/2000,13465)
FG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 04. Februar 2000 - 3 K 1446/98 (https://dejure.org/2000,13465)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur steuerlichen Einordnung von Aufwendungen eines kaufmännischen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Zur steuerlichen Einordnung von Aufwendungen eines kaufmännischen Angestellten für die Schulung zum Tauchlehrer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Fortbildungskosten
    ABC der Aus- und Fortbildungskosten
    Einzelfälle
    Tauchlehrerlizenz

Papierfundstellen

  • SpuRt 2001, 121
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 04.07.1990 - GrS 2/88

    Kontokorrentverbindlichkeit; Auszahlungen; Überweisungen; Betriebliche

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.02.2000 - 3 K 1446/98
    Selbst wenn aber die streitigen Aufwendungen Fortbildungscharakter hätten, käme im Streitfall hinzu, dass Aufwendungen, die den Beruf oder die Tätigkeit des Steuerpflichtigen fördern und gleichzeitig der Lebensführung dienen, nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, Gesichtspunkte der privaten Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 EStG also keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213 ; vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817 , unter zu C II 2 bb und C I 5 h bb der Entscheidungsgründe, und Urteil vom 6. März 1995 VI R 76/94, BStBl II 1995, 393 ).
  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.02.2000 - 3 K 1446/98
    Selbst wenn aber die streitigen Aufwendungen Fortbildungscharakter hätten, käme im Streitfall hinzu, dass Aufwendungen, die den Beruf oder die Tätigkeit des Steuerpflichtigen fördern und gleichzeitig der Lebensführung dienen, nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, Gesichtspunkte der privaten Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 EStG also keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213 ; vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817 , unter zu C II 2 bb und C I 5 h bb der Entscheidungsgründe, und Urteil vom 6. März 1995 VI R 76/94, BStBl II 1995, 393 ).
  • BFH, 19.04.1996 - VI R 24/95

    Aufwendungen für ein auf ein abgeschlossenes Erststudium der

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.02.2000 - 3 K 1446/98
    Darüber hinaus können Fortbildungskosten aber auch vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seine Berufsausbildung bereits abgeschlossen hat, seinen Beruf aber noch nicht ausübt, und nunmehr Aufwendungen tätigt, um die Kenntnisse im Bereich des erlernten Berufes zu vertiefen und zu erweitern; Voraussetzung für den (vorweggenommenen) Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ist dann aber, dass ein hinreichend konkret wirtschaftlicher Zusammenhang mit angestrebten steuerpflichtigen Einnahmen aus der beruflichen Tätigkeit besteht; ein solcher Zusammenhang besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass ein Steuerpflichtiger den Entschluss zur Einkunftserzielung in der angestrebten Einkunftsart endgültig gefasst hat (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 14. April 1993 I R 95/92, BFH/NV 1994, 157, vom 18. April 1996 VI R 89/93, BStBl II 1996, 449 , vom 19. April 1996 VI R 24/95, BStBl II 1996, 452 , und vom 19. Juni 1997 IV R 4/97, BStBl II 1998, 239, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 06.03.1995 - VI R 76/94

    Auch bei Bildungsurlaub kein Werbungskostenabzug der Aufwendungen für nicht

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.02.2000 - 3 K 1446/98
    Selbst wenn aber die streitigen Aufwendungen Fortbildungscharakter hätten, käme im Streitfall hinzu, dass Aufwendungen, die den Beruf oder die Tätigkeit des Steuerpflichtigen fördern und gleichzeitig der Lebensführung dienen, nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar sind, wenn die berufliche Veranlassung bei weitem überwiegt, Gesichtspunkte der privaten Lebensführung im Sinne von § 12 Nr. 1 EStG also keine oder nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen (vgl. z. B. BFH-Beschlüsse vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213 ; vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817 , unter zu C II 2 bb und C I 5 h bb der Entscheidungsgründe, und Urteil vom 6. März 1995 VI R 76/94, BStBl II 1995, 393 ).
  • BFH, 19.06.1997 - IV R 4/97

    Fortbildungskosten - Hochschulstudium - Vorläufige Veranlagung

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.02.2000 - 3 K 1446/98
    Darüber hinaus können Fortbildungskosten aber auch vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seine Berufsausbildung bereits abgeschlossen hat, seinen Beruf aber noch nicht ausübt, und nunmehr Aufwendungen tätigt, um die Kenntnisse im Bereich des erlernten Berufes zu vertiefen und zu erweitern; Voraussetzung für den (vorweggenommenen) Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ist dann aber, dass ein hinreichend konkret wirtschaftlicher Zusammenhang mit angestrebten steuerpflichtigen Einnahmen aus der beruflichen Tätigkeit besteht; ein solcher Zusammenhang besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass ein Steuerpflichtiger den Entschluss zur Einkunftserzielung in der angestrebten Einkunftsart endgültig gefasst hat (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 14. April 1993 I R 95/92, BFH/NV 1994, 157, vom 18. April 1996 VI R 89/93, BStBl II 1996, 449 , vom 19. April 1996 VI R 24/95, BStBl II 1996, 452 , und vom 19. Juni 1997 IV R 4/97, BStBl II 1998, 239, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 18.04.1996 - VI R 89/93

    Aufwendungen für ein Studium zum Tonmeister nach einem Studium der Musiktheorie

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.02.2000 - 3 K 1446/98
    Darüber hinaus können Fortbildungskosten aber auch vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seine Berufsausbildung bereits abgeschlossen hat, seinen Beruf aber noch nicht ausübt, und nunmehr Aufwendungen tätigt, um die Kenntnisse im Bereich des erlernten Berufes zu vertiefen und zu erweitern; Voraussetzung für den (vorweggenommenen) Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ist dann aber, dass ein hinreichend konkret wirtschaftlicher Zusammenhang mit angestrebten steuerpflichtigen Einnahmen aus der beruflichen Tätigkeit besteht; ein solcher Zusammenhang besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass ein Steuerpflichtiger den Entschluss zur Einkunftserzielung in der angestrebten Einkunftsart endgültig gefasst hat (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 14. April 1993 I R 95/92, BFH/NV 1994, 157, vom 18. April 1996 VI R 89/93, BStBl II 1996, 449 , vom 19. April 1996 VI R 24/95, BStBl II 1996, 452 , und vom 19. Juni 1997 IV R 4/97, BStBl II 1998, 239, jeweils m. w. N.).
  • BFH, 14.04.1993 - I R 95/92

    Fortbildungskosten als vorweggenommene Betriebsausgaben (§ 4 EStG )

    Auszug aus FG Rheinland-Pfalz, 04.02.2000 - 3 K 1446/98
    Darüber hinaus können Fortbildungskosten aber auch vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seine Berufsausbildung bereits abgeschlossen hat, seinen Beruf aber noch nicht ausübt, und nunmehr Aufwendungen tätigt, um die Kenntnisse im Bereich des erlernten Berufes zu vertiefen und zu erweitern; Voraussetzung für den (vorweggenommenen) Betriebsausgaben- bzw. Werbungskostenabzug ist dann aber, dass ein hinreichend konkret wirtschaftlicher Zusammenhang mit angestrebten steuerpflichtigen Einnahmen aus der beruflichen Tätigkeit besteht; ein solcher Zusammenhang besteht von dem Zeitpunkt an, zu dem sich anhand objektiver Umstände feststellen lässt, dass ein Steuerpflichtiger den Entschluss zur Einkunftserzielung in der angestrebten Einkunftsart endgültig gefasst hat (vgl. z. B. Urteile des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 14. April 1993 I R 95/92, BFH/NV 1994, 157, vom 18. April 1996 VI R 89/93, BStBl II 1996, 449 , vom 19. April 1996 VI R 24/95, BStBl II 1996, 452 , und vom 19. Juni 1997 IV R 4/97, BStBl II 1998, 239, jeweils m. w. N.).
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